Allgemeine Geschäftsbedingungen der Heinrich Lütticken GmbH, Wittlich (Stand 03/2002)
Die
folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind integrierter Bestandteil
aller Rechtsgeschäfte, Lieferungen, Beratungen und Auskünfte. Für Folgegeschäfte
gelten diese Bedingungen in der jeweils neuesten Fassung, auch wenn sie nicht
noch einmal ausdrücklich vereinbart worden sind. Ist der Kunde Verbraucher,
kommt er spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit
und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet.
§
1 AGB, Angebote, Auftragsbestätigung, Preise und Qualität
(1) Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir, in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden, die Bestellung vorbehaltlos annehmen. Spätestens mit Annahme der Ware oder Leistung gelten unsere AGB als vereinbart.
(2)
Unsere Angebote sind nach Menge und Preis freibleibend. Auskünfte sind stets
unverbindlich. Aufträge sind für uns erst verbindlich, wenn und soweit wir
eine schriftliche Auftragsbestätigung erteilt haben oder der Auftrag ohne Bestätigung
ausgeführt worden ist.
(3) Technische und gestalterische Abweichung von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen, sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne daß hieraus Rechte gegen uns hergeleitet werden können. Dies gilt nicht für vom Kunden vorgegebene Spezifikationen.
(4)
Unsere Preise sind Nettopreise. Sie verstehen sich ab Werk oder der von uns
angegebenen Versandstation (ausschließlich Verpackung und Versandkosten) zzgl.
der am Liefertage geltenden Mehrwertsteuer. Zur Berechnung kommt der am Tag der
Lieferung nach unserer Preisliste geltende Preis. Festpreise bedürfen der ausdrücklichen
schriftlichen Vereinbarung.
(5)
Liegen zwischen Vertragsabschluß und dem für die gesamte Lieferung oder Teile
derselben vorgesehenen Liefertermin mehr als 6 Wochen und erhöhen sich nach
Vertragsabschluß die Marktpreise für die Ware um mehr als 5%, sind wir
berechtigt, den Preis für die Teile der Gesamtlieferung in einem entsprechenden
Ausmaß zu erhöhen, die nach Ablauf von 6 Wochen zur Auslieferung vorgesehen
sind. Beläuft sich die von uns geltend gemachte Preiserhöhung auf mehr als 5%
des Preises der betroffenen Teil- (oder Gesamt-) Lieferung, ist der Kunde
berechtigt, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt unserer Mitteilung über die
Preisänderung, vom Vertrag zurückzutreten; das Rücktrittsrecht beschränkt
sich auf diejenigen Teile der Gesamtlieferung, für die wir den Preis erhöht
haben.
§
2 Versand, Gefahrübergang, Transportschaden
(1)
Unsere Lieferungen erfolgen, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, ab
Wittlich. Die Kostentragungspflicht des Kunden erstreckt sich auch auf
anderweitig zusätzliche Transportkosten wegen Anfuhrerschwernissen, die
Entladekosten und möglicher Standzeiten. Verpackungen werden nicht zurückgenommen.
Der Kunde muß sich selbst davon überzeugen, daß gekaufte Waren durch Treppenhäuser
und Türen transportiert werden können. Transporte, die mit Kränen oder
anderen Hebegeräten durchgeführt werden müssen, sind vom Kunden
eigenverantwortlich vorzunehmen.
(2)
Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder eine sonstige -
auch eigene - Beförderungsperson, spätestens jedoch beim Verlassen unseres
Betriebes, geht die Sachgefahr auf den Kunden über. Dies gilt auch bei
Lieferungen frei Haus oder frei Baustelle. Eine Versicherung der Ware gegen
Transportschäden erfolgt nur auf ausdrücklichen, schriftlichen Wunsch und auf
Kosten des Kunden.
(3)
Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, welche wir nicht zu
vertreten haben, geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den
Kunden über.
(4)
Läßt der Kunde die Ware nicht sofort abladen, so sind wir berechtigt, die
Ware, auf Risikos des Kunden, abladen zu lassen oder den Kunden mit den Kosten
der vergeblich versuchten Ablieferung sowie Folgekosten (z.B. Zwischenlagerung)
zu belasten.
(5)
Der Versand erfolgt auch bei Rücksendung auf Gefahr des Kunden. Die
verauslagten Versandkosten werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
§
3 Liefertermine, Lieferung, Leistung
(1)
Liefertermine sind nur nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung
für uns verbindlich.
(2)
Die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen setzt die rechtzeitige Erfüllung
der Vertragspflichten des Kunden voraus. Die Lieferfrist beginnt nach abschließender
Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten mit der Erteilung der schriftlichen
Auftragsbestätigung (ggf. Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung). Die
Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt die
angegebene Versandstation verläßt oder die Versandbereitschaft dem Kunden
gemeldet ist, die Ware aber ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt
werden kann. Für Liefertermine
gilt entsprechendes.
(3) Ereignisse höherer Gewalt, zu denen alle Umstände zählen, die wir nicht zu vertreten haben (z. B. Streik, Krieg oder Kriegsgefahr, Gewaltanwendung Dritter etc.) berechtigen uns dazu, die Lieferung oder Nachlieferung der ausgefallenen Mengen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Nachfrist bzw. Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages zurückzutreten.
(4) An die termingerechte Ausführung von Verlegearbeiten sind wir nur gebunden, wenn alle Voraussetzungen hierfür vom Kunden erfüllt wurden. Entstehen bei Verlegearbeiten Wartezeiten, die wir nicht zu vertreten haben, ist der Kunde zum Ersatz der hieraus erwachsenden Kosten verpflichtet. Für die Ausführung von Verlegearbeiten gilt die VOB/B.
§
4 Abnahme, Übernahme
(1)
Handelsübliche Abweichungen sowie branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen
sind zulässig. Teillieferungen durch uns sind zulässig und werden als solche
berechnet und berechtigen den Kunden nicht, die Zahlung bis zur vollständigen
Lieferung zurückzuhalten. Im Stahlbereich gelten die üblichen Handelsgewichte
einschließlich Zuschläge.
(2)
Der Kunde gerät auch dann in Annahmeverzug, wenn ihm die Lieferung durch uns
lediglich schriftlich angeboten wird. § 294 BGB wird daher abbedungen. Die üblichen
gesetzlichen Voraussetzungen des Annahmeverzuges bleiben unberührt.
(3)
Bei Lieferung auf Abruf stellt der Abruf innerhalb der vereinbarten Frist eine
Hauptleistungspflicht dar.
§
5 Eigentumsvorbehalt
(1)
Bis zur vollständigen Erfüllung unserer Kaufpreisforderung einschließlich
etwaiger Nebenforderungen sowie aller anderen uns gegen den Kunden zustehenden
Forderungen bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt
bleibt auch dann bestehen, wenn wir mit dem Kunden ein Kontokorrentverhältnis führen.
(2)
Bei laufender Rechnung gilt die Vorbehaltsware sowie die daraus entstehenden
Forderungen als Sicherung für die Saldoforderung.
(3)
Bezahlt der Kunde mit Scheck oder mit Wechsel, so werden diese nur erfüllungshalber
angenommen und der Eigentumsvorbehalt erlischt erst dann, wenn wir aus einem
Indossament nicht mehr in Anspruch genommen werden können oder eine endgültige
Gutschrift bei uns erfolgt ist. Der Kunde trägt sämtliche Diskontspesen und
sonstige Kosten für die Wechsel- beziehungsweise Scheckzahlung. Wir sind zur Rückweisung
beziehungsweise zur Rückgabe von Wechseln berechtigt, deren Diskontierung von
unserer Hausbank abgelehnt wird. Zur rechtzeitigen Vorlage von Wechseln oder
Schecks sowie Erhebung von Protesten sind wir nicht verpflichtet.
(4)
Wird unsere Vorbehaltsware mit eigener Ware des Kunden oder mit fremder
Vorbehaltsware verbunden, vermischt oder zusammen mit solcher Ware verarbeitet,
so erwerben wir als Hersteller i.S.d. § 950 BGB – ohne uns zu verpflichten -
das Miteigentum an der neuen Sache oder an dem vermischten Bestand im Verhältnis
des Wertes unserer Vorbehaltsware zu den anderen Waren zur Zeit der Verbindung,
Vermischung oder Verarbeitung. Der Kunde verwahrt die neue Sache oder den
Bestand unentgeltlich für uns. Auf die durch Verbindung, Vermischung oder
Verarbeitung herbeigeführte Wertsteigerung erheben wir keinen Anspruch.
(5)
Die in unserem Eigentum bzw in unserem Miteigentum stehende neue Ware sichert
unsere Forderung in gleicher Weise wie die von uns ursprünglich gelieferte
Vorbehaltsware. Wir sind berechtigt, die Befugnis des Kunden zur Verarbeitung,
Verbindung oder Vermischung unserer Vorbehaltsware zu widerrufen, wenn der Kunde
uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät.
(6)
Der Kunde ist zur Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware nur im Rahmen eines
gewöhnlichen Geschäftsverkehrs und nur unter der Voraussetzung berechtigt, daß
die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf uns übergeht, insbesondere dem
Übergang kein Abtretungsverbot entgegensteht und daß der Kunde seinerseits
unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußert.
Diese Ermächtigung erlischt unter den Voraussetzungen des § 6 Absatz 1.
Zu
anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu einer Verpfändung
oder Sicherungsübereignung ist der Kunde nicht berechtigt. Etwaige Beeinträchtigungen
unserer Vorbehaltsware sind uns ebenso bekanntzugeben wie Zugriffe Dritter
darauf; gleichzeitig hat der Kunde die Dritten über unser Eigentum zu
informieren.
(7)
Übersteigt der Wert der uns zur Sicherung abgetretenen Forderung unsere Ansprüche
gegen den Kunden um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Kunden
verpflichtet, darüber hinaus bestehende Sicherheiten nach unserer Wahl
freizugeben.
(8)
Der Kunde ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen für uns einzuziehen.
Diese Ermächtigung erlischt jedoch, wenn
der Kunde uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät. In diesem Fall sind
wir bevollmächtigt, im Namen des Kunden dessen Abnehmer von der Abtretung zu
unterrichten. Der Kunde ist verpflichtet, uns zur Geltendmachung unserer
Rechte gegen seine Abnehmer die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu
geben, insbesondere die Abnehmer mit Adresse namhaft zu machen.
(9)
Erlischt die Weiterveräußerungsbefugnis, ist der Kunde auf unser Verlangen
verpflichtet, uns Auskunft über den Bestand der Vorbehaltsware zu erteilen,
und die Vorbehaltsware auf unsere Aufforderung hin herauszugeben. Zur
Durchsetzung unseres Herausgabeanspruchs sind wir auch berechtigt, nach
vorheriger Ankündigung und Fristsetzung den Betrieb des Kunden zu betreten
und die Vorbehaltsware mitzunehmen. Wir sind berechtigt, die herausgegebene
Vorbehaltsware zur Befriedigung unserer Ansprüche zu verwerten. In diesem
Fall können wir entweder einen
Pauschalabzug von 20 % des Rechnungswertes vornehmen oder einen höheren tatsächlichen
Schaden geltend machen. Die Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes,
insbesondere die Rücknahme oder die Pfändung oder die Verwertung der Gegenstände,
gelten nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich
schriftlich erklären.
(10)
Der Kunde tritt seine Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf
unserer Vorbehaltsware zur Sicherung aller uns im Zeitpunkt der Weiterveräußerung
gegen den Kunden zustehenden Ansprüche bereits jetzt an uns ab. Das gleiche
gilt für Ansprüche, die an die Stelle der Weiterverkaufsforderung treten
bzw. diese substituieren.
§
6 Zahlung, Verzug
(1)
Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, die uns nach
Vertragsabschluß bekannt werden und die die Kreditwürdigkeit des Kunden nach
bankmäßigen Gesichtspunkten in Frage stellen, etwa ein Antrag auf Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder die Einleitung
eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens oder eine
Zahlungseinstellung bzw. sonstige Umstände, die die Kreditwürdigkeit des
Kunden wesentlich mindern und durch die der Anspruch auf unsere geschuldete
Gegenleistung gefährdet wird, werden nach Mahnung sämtliche Forderungen –
ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa entgegengenommener Wechsel – sofort fällig.
In diesem Fall sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und
Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder
nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und/oder
Schadensersatz zu verlangen. Der Nachweis, der für die Kreditwürdigkeit maßgebenden
Umstände gilt durch die Auskunft einer angesehenen Auskunftei oder Bank als
erbracht.
(2) Kunden, die nicht Verbraucher sind, kommen spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug. Bei verspäteter Zahlung werden Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz des Bürgerliches Gesetzbuches (§§ 247, 288 Absatz 2 BGB) berechnet; bei Verbrauchern in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 247, 288 Absatz 1 BGB), sofern nicht aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangt werden können. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens wird dadurch nicht ausgeschlossen.
§
7 Haftungsausschluß für Sach- und Rechtsmängel
(1)
Die Lieferung ist unverzüglich nach dem Eintreffen an dem Bestimmungsort zu
untersuchen und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln.
Unterbleibt diese Untersuchung, so ist jegliche Haftung für uns
ausgeschlossen.
(2) Jegliche Schadensersatzansprüche, die auf leichter oder mittlerer Fahrlässigkeit beruhen, sind ausgeschlossen. Im übrigen sind Haftungsansprüche ausgeschlossen, wenn in Folge von Weiterversand oder Be- bzw. Verarbeitung der von uns gelieferten Ware oder anderer Umstände unsererseits nicht mehr einwandfrei geprüft oder festgestellt werden kann, ob ein Mangel der Ware tatsächlich vorliegt.
(3)
Im Haftungsfall sind wir nach unserer Wahl berechtigt, die Ware zurückzunehmen
und sie unentgeltlich durch einwandfreie Ware zu ersetzen, den Mangel
kostenlos zu beseitigen oder dem Kunden den Kaufpreis zu erstatten, der auf
die Materialmenge entfällt, die fehlerhaft ist. Ausgetauschte Teile gehen in
unser Eigentum über. Für die Ersatzware und die Nachbesserung wird nur so
lange Gewähr geleistet, wie für den ursprüngliche Ware.
(4)
Weitere Ansprüche sind – soweit rechtlich zulässig – ausgeschlossen,
dies gilt insbesondere für vertragliche und außervertragliche Ansprüche auf
Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst eingetreten sind. Bei
Nachbesserung können wir verlangen, daß nach unserer Wahl die Ware mit
vorausbezahlter Fracht zum Zwecke der Nachbesserung an das Herstellerwerk
gesandt oder bereitgehalten wird.
(5)
Bei Ware, die als minderwertig - z.B. sog. II a - Material - verkauft ist,
stehen dem Kunden keine Ansprüche wegen etwaiger Mängel zu. Flugrost stellt,
soweit nicht anders vereinbart keinen Mangel dar, entsprechendes gilt für
Farbabweichungen bei Aluminium aufgrund einer Lackierung/Eloxalbehandlung.
(6)
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ist bei neuen Waren auf 1 Jahr
beschränkt, dies gilt nicht bei einem Verbrauchsgüterkauf.
§
8 Haftung
(1) Eine etwaige Schadensersatzpflicht beschränkt sich auf die Schäden, die wir bei Vertragsabschluß als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder unter Berücksichtigung der Umstände, die wir kannten oder kennen mußten, hätten voraussehen müssen. Soweit wir wegen einfacher Fahrlässigkeit haften, ist unsere Haftung darüber hinaus auf den dreifachen Kaufpreis der betreffenden Ware beschränkt.
(2) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Ausschlüsse gelten auch zu Gunsten unserer Mitarbeiter und unserer sonstigen Erfüllungsgehilfen gleich aus welchem Rechtsgrund diese haften.
§
9 Datenschutz, Schlußbestimmungen
(1)
Der Kunde und wir sind damit einverstanden, daß die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen
zugegangenen Daten gespeichert und verarbeitet werden. Dies umfaßt auch die
Speicherung und Verarbeitung zugunsten Dritter, die notwendig an der Durchführung
des Rechtsgeschäftes zu beteiligen sind.
(2)
Aufrechnungen sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist
unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt; gleiches
gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes. Der Kunde ist nur mit
unserer schriftlichen Zustimmung berechtigt, Forderungen gegen uns an Dritte
abzutreten.
(3)
Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform.
(4)
Soweit die Parteien in diesem Vertrag untereinander Ansprüche und Rechte
abgetreten haben, nimmt jede Partei die jeweilige Abtretung der anderen ein. Sämtliche
(Neben-) Abreden, aus denen Rechte gegen uns hergeleitet werden können bedürfen
der schriftlichen Bestätigung durch uns.
(5)
Sollte eine Bestimmung dieser AGB und der getroffenen weiteren Vereinbarung
unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im
übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die
unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst
gleichkommende Regelung zu ersetzen.
(6)
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht
etwas anderes vereinbart ist. Die Anwendung der einheitlichen Kaufgesetze im
Haager Kaufrechtsübereinkommen ist ausgeschlossen.
(7)
Erfüllungsort ist Wittlich. Soweit es sich beim Kunden um einen Kaufmann,
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich
rechtliches Sondervermögen handelt, gilt für alle Streitigkeiten - auch für
Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse –Wittlich als Gerichtsstand
vereinbart. Die Zuständigkeitsvereinbarung gilt auch für den Fall, daß der
Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluß
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der
deutschen Zivilprozeßordnung verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.